A. Allgemeines
§1 Name, Sitz, Vereinszweck
1. Der im Jahre 1893 gegründete „Turnverein 1893 Bärstadt e.V.“ mit Sitz in 65388 Schlangenbad – Bärstadt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Abhalten von Übungsstunden für den Breiten- und Jugendsport, Trainingseinheiten zur Teilnahme an Wettkämpfen und durch Abhalten von Wettkämpfen.
Im Rahmen dieses Zweckes sollen auch Freundschaft und Kameradschaft gepflegt werden.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Schwalbach eingetragen.
2. Die Satzung liegt im Übungsleiterraum in der Turnhalle zur Einsicht aus.
3. Jedem Mitglied wird eine Satzung ausgehändigt.
4. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen e. V. und der
Landesfachverbände, die im TVB als selbständige Sportarten betrieben werden. Er will diese Mitgliedschaften beibehalten.
5. Der Verein ist Mitglied im Vereinsring Schlangenbad Bärstadt, sofern die Vereinigung besteht.
§2 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Verwendung der Vereinsmittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§4 Verbot der Zweckentfremdung von Mitteln
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
§5 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Großgemeinde Schlangenbad, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke wie die Förderung der Leibesübung und der Jugendpflege im Sinne des § 1 zu verwenden hat.
2. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Versammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
3. Zur Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung durch eingeschriebenen Brief an alle erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von einem Monat, § 23 ist zu beachten.
4. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzender, der Kassenwart und der Schriftführer zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach dem §§ 47 ff. BGB.
§6 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§7 Vereinsfarben
1. Der TVB besitzt eine Vereinsfahne aus dem Jahre 1907, die heute noch als Symbol dient.
2. Die Farben des Vereins sind: schwarz – rot.
§8 Vereinsämter
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.